OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.05.2018
12 B 197/18
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB VIII § 35a Abs. 1a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 5084/17

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewilligung u. Finanzierung eines Integrationshelfers für den Schulbesuch eines autistischen Schülers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 12 B 197/18

DRsp Nr. 2018/15906

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewilligung u. Finanzierung eines Integrationshelfers für den Schulbesuch eines autistischen Schülers

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einen entsprechend qualifizierten Integrationshelfer für den Besuch der K. -L. -Schule in L1. -M. im Umfang von 22,5 h wöchentlich zu bewilligen und die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB VIII § 35a Abs. 1a;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller im Hinblick auf das beantragte und tenorierte Begehren sowohl einen Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil es den begehrten Integrationshelfer nicht als geeignete und erforderliche Hilfeleistung angesehen hat. Dies trägt in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht.