Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einen entsprechend qualifizierten Integrationshelfer für den Besuch der K. -L. -Schule in L1. -M. im Umfang von 22,5 h wöchentlich zu bewilligen und die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller im Hinblick auf das beantragte und tenorierte Begehren sowohl einen Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil es den begehrten Integrationshelfer nicht als geeignete und erforderliche Hilfeleistung angesehen hat. Dies trägt in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht.
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