BAG - Beschluss vom 12.04.2017
10 AZB 28/17
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 6; TVG § 5;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ta 534/16
ArbG Wiesbaden, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1163/16

Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses bei Streit um die Wirksamkeit einer AllgemeinverbindlicherklärungErnsthafte Zweifel an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages

BAG, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen 10 AZB 28/17

DRsp Nr. 2017/6281

Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses bei Streit um die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung Ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages

1. Nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine AVE nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen AVE oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen (grundlegend BAG 07.01.2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 16, BAGE 150, 254; zuletzt z.B. 25.01.2017 - 10 AZB 30/16 - Rn. 8). 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob „ernsthafte Zweifel“ an der Wirksamkeit einer AVE bestehen, bleibt den Arbeitsgerichten ein gewisser Spielraum. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 07.01.2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 22, BAGE 150, 254).

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - wird zurückgewiesen.