BAG - Beschluss vom 12.04.2017
10 AZB 29/17
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 6; TVG § 5;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1171/16
ArbG Wiesbaden, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1780/15

Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses bei Streit um die Wirksamkeit einer AllgemeinverbindlicherklärungErnsthafte Zweifel an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages

BAG, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen 10 AZB 29/17

DRsp Nr. 2017/6282

Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses bei Streit um die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung Ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages

Bei der Beurteilung der Frage, ob „ernsthafte Zweifel“ an der Wirksamkeit einer AVE bestehen, bleibt dem Landesarbeitsgericht ein gewisser Spielraum. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 07.01.2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 22, BAGE 150, 254).

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2017 - 9 Sa 1171/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 4.699,65 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 6; TVG § 5;

Gründe:

I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes.