LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.01.2017
9 Sa 1171/16
Normen:
TVG § 5 Abs. 1a; VTV-Bau AVE 2015;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1760/15

Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.01.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 1171/16

DRsp Nr. 2017/4453

Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

1. Es spricht viel dafür, dass es den Tarifvertragsparteien im Baugewerbe im Rahmen der ihnen zustehenden Tarifautonomie möglich ist, auch eine Beitragspflicht für die Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung in Bezug auf sog. "Solo-Selbständige" festzusetzen (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BVL 5007/15 ua. - Juris). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, spricht viel dafür, dass das punktuelle Überschreiten der Tarifmacht nicht zur Unwirksamkeit der AVE im Übrigen führen würde. 2. Allerdings kann man mit vertretbaren Argumenten zu diesen Punkten auch anderer Auffassung sein. Dies führt zu "ernsthaften Zweifeln" an der Wirksamkeit der AVE 2015 des VTV-Bau und zur Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG der von dieser AVE abhängigen Beitragsverfahren der ULAK.

Tenor

Der Rechtsstreit wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht mit dem Az. 10 ABR 62/16 (erstinstanzlich LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2016 - 14 BVL 5007/15 u.a. -) über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 des VTV i.d.F. vom 10. Dezember 2014 nach § 98 Abs. 6 ArbGG ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 5 Abs. 1a; VTV-Bau AVE 2015;

Gründe