BAG - Urteil vom 13.02.2020
6 AZR 208/19
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1 S. 1; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 134;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 58
AuR 2020, 385
EzA-SD 2020, 16
NZA 2020, 1108
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 481/18
ArbG Düsseldorf, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6961/17

Voraussetzungen eines Grundurteils gem. § 304 Abs. 1 ZPOUnwirksamkeit der Kündigung bei Fehlerhaftigkeit der MassenentlassungsanzeigeWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG v. 13.02.2020 6 AZR 146/19

BAG, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 208/19

DRsp Nr. 2020/10032

Voraussetzungen eines Grundurteils gem. § 304 Abs. 1 ZPO Unwirksamkeit der Kündigung bei Fehlerhaftigkeit der MassenentlassungsanzeigeWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG v. 13.02.2020 6 AZR 146/19

Orientierungssatz: Der Erlass eines Grundurteils kommt gemäß § 304 Abs. 1 ZPO nur in Betracht, wenn der Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Dies setzt grundsätzlich einen bezifferten Leistungs- oder Feststellungsantrag voraus (Rn. 28).

1. Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. April 2019 - 11 Sa 481/18 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2018 - 13 Ca 6961/17 - abgeändert.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 28. November 2017 nicht aufgelöst worden ist.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1 S. 1; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 134;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie über Annahmeverzugsansprüche.