LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2018
1 Sa 259/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 831;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1105/15

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers wegen Mobbing

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 259/17

DRsp Nr. 2018/5697

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers wegen Mobbing

Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund „Mobbing" geltend, so muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch genommene in dem vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen hat. Der Vorwurf des Mobbingscan nicht auf die Erstellung von Untersuchungsberichten gestützt werden, wenn die in ihnen enthaltenen Tatsachenbehauptung nicht unwahr sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.12.2016, Az.: 7 Ca 1105/15, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 831;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.