LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.08.2016
4 Sa 167/16
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 12
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 6522/15

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen der Nichtberücksichtigung einer Bewerbung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.08.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 167/16

DRsp Nr. 2017/3282

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen der Nichtberücksichtigung einer Bewerbung

1. Ein auf Art. 33 Abs. 2 GG iVm. § 280 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB gestützter Schadensersatzanspruch kann nur dann gegeben sein, wenn sich jede andere Besetzungsentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft erwiesen hätte. Dies erfordert eine Reduktion des dem Arbeitgeber zustehenden Auswahlermessens auf Null (im Anschluss an BAG 12.10.2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 68, EzA Art 33 GG Nr. 40 = AP Nr. 73 zu Art 33 Abs. 2 GG). 2. Um dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gerecht zur werden, ist von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen. Danach hat der potentielle Arbeitgeber die Gründe für seine Auswahlentscheidung iSd. Art. 33 Abs. 2 GG im Einzelnen darzulegen. Sodann hat der abgelehnte Bewerber darzulegen, dass die Auswahlentscheidung gemessen an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG fehlerhaft war und zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen. 3. Dabei hat sich der abgelehnte Bewerber an dem Anforderungsprofil der Stelle und den danach in zulässiger Weise im Rahmen des Bewerbungsverfahrens aufgestellten Kriterien zu orientieren und darzulegen, warum unter Anlegung des Anforderungsprofils eine Reduktion des dem Arbeitgeber zustehenden Auswahlermessens auf Null vorliegt.