LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2017
4 Sa 294/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 270/16

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen sogenanntem Mobbing

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 294/16

DRsp Nr. 2017/8330

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen sogenanntem "Mobbing"

Ein auf das sogenannte "Mobbing" gestützter Schadensersatzanspruch setzt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus, der nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann als durch Zahlung einer Geldentschädigung. Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers (z.B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung) stellen eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers und damit eine unerlaubte Handlung oder einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB dar. Die Grenze zum nicht rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten ist vielmehr erst dann überschritten, wenn Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Endwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (hier: verneint).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.6.2016, AZ: 8 Ca 270/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.