LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.03.2018
4 Sa 78/16
Normen:
TV Leistungsbezahlung Führungskräfte BfA § 2; TV Leistungsbezahlung Führungskräfte BfA § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 646/15

Voraussetzungen eines tarifvertraglichen Anspruchs auf eine Leistungsprämie

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 78/16

DRsp Nr. 2019/491

Voraussetzungen eines tarifvertraglichen Anspruchs auf eine Leistungsprämie

Für den Anspruch auf eine Leistungsprämie ist die Bewertung der Zielerreichung ausschlaggebend.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 10.03.2016 - 5 Ca 646/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV Leistungsbezahlung Führungskräfte BfA § 2; TV Leistungsbezahlung Führungskräfte BfA § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2013 eine weitere Leistungszulage in Höhe von € 220,02 brutto auf Basis des zur Anwendung kommenden Tarifvertrages über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit vom 27.11.2009 zusteht. Die Beklagte hatte dem Kläger für das Jahr 2003 bereits eine tarifvertragliche Zulage in Höhe von € 440,04 brutto gewährt.

Der Kläger ist als Teamleiter im Servicecenter der Beklagten in S. beschäftigt.

Die §§ 2 und 3 Abs. 1 des genannten Tarifvertrages einschließlich dazugehöriger Niederschriftserklärung lauten wie folgt:

"§ 2 Leistungsprämie