1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 10.03.2016 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2013 eine weitere Leistungszulage in Höhe von € 220,02 brutto auf Basis des zur Anwendung kommenden Tarifvertrages über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit vom 27.11.2009 zusteht. Die Beklagte hatte dem Kläger für das Jahr 2003 bereits eine tarifvertragliche Zulage in Höhe von € 440,04 brutto gewährt.
Der Kläger ist als Teamleiter im Servicecenter der Beklagten in S. beschäftigt.
Die §§ 2 und 3 Abs. 1 des genannten Tarifvertrages einschließlich dazugehöriger Niederschriftserklärung lauten wie folgt:
"§ 2 Leistungsprämie
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