BAG - Urteil vom 16.07.2019
1 AZR 537/17
Normen:
ZPO § 301 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 4 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; STV v. 12.06.2014 Abschn. C. Nr. 2.6;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Sozialplan Nr. 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 53/17
ArbG Bochum, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1653/15

Voraussetzungen eines Teilurteils gem. § 301 ZPORegelungsbezug auf frühestmöglichen Rentenbeginn als mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter ArbeitnehmerVerfolgung legitimer Ziele als Rechtfertigung einer DiskriminierungKein Verzicht auf tarifliche Rechte durch vertragliche RegelungAnforderungen an eine wirksame Geltendmachung von tariflichen Ansprüchen bei Geltung einer tariflichen Ausschlussklausel

BAG, Urteil vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 1 AZR 537/17

DRsp Nr. 2019/13444

Voraussetzungen eines Teilurteils gem. § 301 ZPO Regelungsbezug auf frühestmöglichen Rentenbeginn als mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer Verfolgung legitimer Ziele als Rechtfertigung einer Diskriminierung Kein Verzicht auf tarifliche Rechte durch vertragliche Regelung Anforderungen an eine wirksame Geltendmachung von tariflichen Ansprüchen bei Geltung einer tariflichen Ausschlussklausel

1. Ein Teilurteil setzt die Teilbarkeit der Klageforderung voraus und darf nur erlassen werden, wenn keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht. 2. Regelt ein Sozialtarifvertrag den Umfang einer Nettoabsicherung nach dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Wechsel in die gesetzliche Rente, liegt darin eine mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer, da diese schon mit 60 Jahren eine vorzeitige Rente beanspruchen können (§ 236a Abs. 1 S. 2 SGB VI) und ihre Nettoabsicherung deshalb niedriger ausfällt als bei anderen Arbeitnehmern. 3. Das Anknüpfen einer finanziellen Leistung lediglich an den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbezuges ist für sich allein kein legitimes Ziel zur Rechtfertigung einer Diskriminierung. 4. Auf tarifliche Rechte kann nicht durch eine Verfallklausel im Aufhebungsvertrag verzichtet werden, sondern nur in einem von den Tarifparteien gebilligten Vergleich.