SG Dresden, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 496/05
Voraussetzungen für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Rechtsschutzbedürfnis
LSG Chemnitz, Beschluß vom 04.01.2006 - Aktenzeichen L 1 B 171/05 AL-PKH
DRsp Nr. 2007/20128
Voraussetzungen für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Rechtsschutzbedürfnis
1. Einer Beschwerde fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, wenn nicht auszuschließen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen vor dem im PKH-Beschluss genannten Datum unberücksichtigt bleiben und es deswegen zu einer Kürzung der später geltend gemachten Honorarforderung kommen kann.2. Die Bewilligungsreife für PKH setzt voraus, dass der PKH-Antrag einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schlüssig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]