LSG Chemnitz - Beschluß vom 04.01.2006
L 1 B 171/05 AL-PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 117 § 119 § 127 Abs. 2 S. 1 § 127 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 496/05

Voraussetzungen für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Rechtsschutzbedürfnis

LSG Chemnitz, Beschluß vom 04.01.2006 - Aktenzeichen L 1 B 171/05 AL-PKH

DRsp Nr. 2007/20128

Voraussetzungen für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Rechtsschutzbedürfnis

1. Einer Beschwerde fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, wenn nicht auszuschließen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen vor dem im PKH-Beschluss genannten Datum unberücksichtigt bleiben und es deswegen zu einer Kürzung der später geltend gemachten Honorarforderung kommen kann. 2. Die Bewilligungsreife für PKH setzt voraus, dass der PKH-Antrag einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schlüssig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 117 § 119 § 127 Abs. 2 S. 1 § 127 Abs. 3 ;
Vorinstanz: SG Dresden, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 496/05