BAG - Urteil vom 27.05.2003
9 AZR 562/01
Normen:
Manteltarifvertrag der chemischen Industrie und verwandter Industrien für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (West) (in der Fassungvom 24. Juni 1992) § 12 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 44
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1968/00
ArbG Bocholt - 14.9.2000 - 3 Ca 1881/99,

Voraussetzungen für den Anspruch auf Urlaubsgeld

BAG, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 562/01

DRsp Nr. 2003/12624

Voraussetzungen für den Anspruch auf Urlaubsgeld

Orientierungssätze:1. § 12 Abschn. V MTV gewährt ein Urlaubsgeld von 40,00 DM für jeden tariflichen Urlaubstag. Die Gewährung hängt davon ab, daß der Urlaubsanspruch entstanden und nicht ersatzlos untergegangen ist. Das ergibt sich aus dem tariflichen Regelungszusammenhang, der eine Verbindung zwischen dem Urlaubsgeldanspruch und dem Urlaubsanspruch bzw. der Erfüllung des Urlaubsanspruchs herstellt.2. Der Urlaubsanspruch, der bis zum 31. März des folgenden Jahres aus Rechtsgründen nicht genommen werden kann (§ 12 Abschn. I Ziff. 8 und 11 MTV), geht ersatzlos unter.3. Mit dem Urlaubsanspruch entfällt auch der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld.

Normenkette:

Manteltarifvertrag der chemischen Industrie und verwandter Industrien für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (West) (in der Fassungvom 24. Juni 1992) § 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsgeld für das Jahr 1998.