BAG - Urteil vom 18.03.2009
5 AZR 303/08
Normen:
Gemeinsamer Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt (GMTV vom 29. Oktober 2001) § 12;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 208
NZA 2009, 1375
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 316/07
ArbG Magdeburg, vom 18.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 32/07

Voraussetzungen für den Anspruch auf Verdienstsicherung i.S. von § 12 GMTV

BAG, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 303/08

DRsp Nr. 2009/10248

Voraussetzungen für den Anspruch auf Verdienstsicherung i.S. von § 12 GMTV

Orientierungssätze: Ein Anspruch auf Verdienstsicherung nach § 12 GMTV setzt Entgeltminderungen aus gesundheitlichen Gründen voraus. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz aus anderen als gesundheitlichen Gründen, begründet die damit einhergehende Änderung weiterer Arbeitsbedingungen (zB Wegfall der Nachtschicht) keinen Anspruch auf Verdienstsicherung.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. März 2008 - 11 Sa 316/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Gemeinsamer Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt (GMTV vom 29. Oktober 2001) § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine tarifliche Verdienstsicherung.

Der Kläger ist seit September 1967 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt Anwendung.