BAG - Urteil vom 19.08.2010
8 AZR 370/09
Normen:
AGG § 3; AGG § 5; AGG § 6; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 2; ArbGG § 61b;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 37
AuA 2010, 544
BB 2012, 263
NZA 2011, 200
ZIP-aktuell 2010, Nr. 235
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 83/08
ArbG Lörrach, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 161/08

Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch eines benachteiligten schwerbehinderten Bewerbers; Begriffe der Beschäftigten und der Benachteiligung; Bewerbung nach erfolgter Stellenbesetzung

BAG, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 370/09

DRsp Nr. 2011/1278

Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch eines benachteiligten schwerbehinderten Bewerbers; Begriffe der "Beschäftigten" und der "Benachteiligung"; Bewerbung nach erfolgter Stellenbesetzung

Orientierungssätze: 1. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Beschäftigter nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kann nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG iVm. § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld begründen wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist. 2. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sind "Beschäftigte" nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. "Arbeitgeber" iSd. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG ist jedenfalls derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet. Ob für den Bewerberstatus eine offene oder noch zu besetzende Stelle Voraussetzung ist, hat der Senat offengelassen. 3. Die Benachteiligung als Bewerber setzt grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung die Bewerbung bereits vorlag. Das gilt jedenfalls, solange nicht besondere Anhaltspunkte für eine diskriminierende Gestaltung des Bewerbungsverfahrens ersichtlich sind.