LAG Köln - Urteil vom 07.11.2003
4 Sa 643/03
Normen:
BGB § 125 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6126/02

Voraussetzungen für die Annahme der Aufhebung einer Schriftformklausel

LAG Köln, Urteil vom 07.11.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 643/03

DRsp Nr. 2004/2455

Voraussetzungen für die Annahme der Aufhebung einer Schriftformklausel

»Will eine Partei eine Zusage ausdrücklich "nicht schriftlich geben", so spricht das dafür, dass ein vertragliches Schriftformerfordernis nicht aufgehoben wurde und die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung nicht übereinstimmend gewollt haben.«

Normenkette:

BGB § 125 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2003 nach Vergütungsgruppe VI b BAT zu vergüten. Die Klägerin stützt ihre Höhergruppierungsklage ausdrücklich nur auf die Gesichtspunkte Gleichbehandlung und Erteilung einer einzelvertraglichen Zusage. Dabei ist zwischen der Parteien unstreitig, wie sich aus den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung (Blatt 114 d.A.) ergibt, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, dass die Mitarbeiter Walter und Jägers, auf die die Klägerin sich hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Wesentlichen bezieht, die Vergütungsgruppe VI b BAT als übertarifliche Vergütung erhalten.

Wegen des übrigen unstreitigen und streitigen erstinstanzlichen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.