Die Parteien streiten über restliche Ansprüche aus einem beendeten Rechtsverhältnis, das die Beschäftigung des Klägers als programmgestaltenden freien Mitarbeiter zum Gegenstand hatte.
Der 55 Jahre alte Kläger war seit 1976 bei der Beklagten als Sprecher, Übersetzer, Berichterstatter, Moderator, Autor, Lektor und Synchronregisseur tätig. Der letzte Rahmenvertrag vom 03.09.1998 (Kopie Blatt 17 - 20 d.A.) war befristet für die Zeit vom 15.10.1998 bis zum 15.10.2000. In zeitlicher Nähe zu diesem Beendigungstermin wurde dem Kläger mündlich mitgeteilt, dass seine Dienste nach dem 14.10.2000 nicht mehr benötigt würden.
In Ziffer 4.4 des Rahmenvertrages heißt es:
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