VGH Bayern - Beschluss vom 21.12.2018
6 ZB 18.2290
Normen:
EinsatzWVG § 1 Nr. 1; EinsatzWVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 18.1747

Voraussetzungen für die Annahme eines Einsatzunfalles bei einem Zeitsoldaten; Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Wehrdienstbeschädigung

VGH Bayern, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 6 ZB 18.2290

DRsp Nr. 2019/4038

Voraussetzungen für die Annahme eines Einsatzunfalles bei einem Zeitsoldaten; Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Wehrdienstbeschädigung

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. September 2018 - M 21 K 18.1747 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 38.884,32 € festgesetzt.

Normenkette:

EinsatzWVG § 1 Nr. 1; EinsatzWVG § 7 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen,

bleibt ohne Erfolg.

Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf dessen Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, greift nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.6.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.