BAG - Urteil vom 14.01.1982
2 AZR 245/80
Normen:
BAT Anlage SR; BGB §§ 140 315 620 Abs 1 ; SchulverwaltungsG Hessen § 52 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
BAGE 37, 283
NJW 1982, 1475
PersV 1984, 166
RiA 1982, 225
Vorinstanzen:
I. ArbG Kassel - Urteil vom 17.07.1979 - 2 Ca 309/79, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 18.03.1980 - 7 Sa 961/79, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von Arbeitsverhältnissen bei Lehrern

BAG, Urteil vom 14.01.1982 - Aktenzeichen 2 AZR 245/80

DRsp Nr. 2004/1956

Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von Arbeitsverhältnissen bei Lehrern

»1. Haushaltsrechtliche Erwägungen sind grundsätzlich kein sachlicher Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen, weil das Haushaltsrecht des öffentlichen Dienstes keinen unmittelbaren Einfluß auf die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vergütung des Arbeitnehmers aus einer bestimmten Haushaltsstelle erfolgt, die nur befristet bewilligt worden ist, oder deren Streichung zum Ablauf der vereinbarten Befristung mit einer Sicherheit zu erwarten ist (Bestätigung von AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). 2. Ein vorübergehender Mehrbedarf an Lehrkräften kann an sich ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages sein. Voraussetzung ist, daß im Zeitpunkt der Befristung aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit der Wegfall des Mehrbedarfs mit dem Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages zu erwarten ist. Der Arbeitgeber hat die Grundlagen der entsprechenden Prognose, die auch auf die Fächerkombinationen, den konkreten Bedarf an den Schulen, an denen die Lehrkräfte jeweils eingesetzt werden, und auf den übrigen nicht abgedeckten Gesamtbedarf an obligatorischem Unterricht zu erstrecken ist, im einzelnen darzulegen.