BAG - Urteil vom 30.09.1981
7 AZR 789/78
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
AuR 1981, 349
BAGE 36, 229
BB 1982, 557
DB 1982, 436
EzA § 620 BGB Nr. 54
JuS 1982, 471
NJW 1982, 1173
Vorinstanzen:
I. ArbG Bremen, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Bremen - Urteil vom 09.05.1978 - 4 Sa 153/77, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von Arbeitsverhältnissen bei Lehrern

BAG, Urteil vom 30.09.1981 - Aktenzeichen 7 AZR 789/78

DRsp Nr. 2004/1957

Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von Arbeitsverhältnissen bei Lehrern

»1. Die Befristung eines Arbeitsvertrages zum Zwecke der Erprobung des Arbeitnehmers ist nur dann ein sachlicher Grund, wenn dieser Zweck Vertragsinhalt geworden ist. Es genügt nicht, daß die Erprobung nur Motiv des Arbeitgebers ist, selbst wenn dies für den Arbeitnehmer erkennbar war . 2. Stehen der staatlichen Schulverwaltung vorübergehend freie Haushaltsmittel zur Vergütung von Lehrkräften zur Verfügung, so stellt dies keinen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen dar, es sei denn, es steht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest, daß nach dem Ende der Befristung keine weiteren Mittel zur Verfügung stehen werden. Die Unsicherheit zukünftiger Finanzierung stellt keinen sachlichen Grund für eine Befristung dar (Fortführung von BAG E 32, 85 = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).«

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ;

Tatbestand: