LAG Hamm - Beschluss vom 26.05.2003
18 Ta 49/03
Normen:
ZPO § 115 ; ZPO § 120 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 124 Nr. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; RPflG § 11 ; ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 282 § 285 (a.F) ; BGB § 280 (n.F.) ; BGB § 286 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 17.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1964/01

Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung

LAG Hamm, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 18 Ta 49/03

DRsp Nr. 2004/2016

Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung

»Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist unzulässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht mehr entsprechen. Da die Bewilligungsentscheidung bei einer Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse rückwirkend auf den Zeitpunkt geändert werden kann, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist, kommt eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen in diesen Zeitraum fallender rückständiger Beträge nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 115 ; ZPO § 120 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 124 Nr. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; RPflG § 11 ; ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 282 § 285 (a.F) ; BGB § 280 (n.F.) ; BGB § 286 (n.F.) ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Bielefeld hat dem Kläger zur Durchführung des Kündigungsschutzrechtsstreits 4 Ca 1964/01 mit Beschluss vom 10.10.2001 mit Wirkung vom 26.06.2001 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt A2xxx aus B1xxxxxxx mit der Maßgabe beigeordnet, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten von 30,-- DM zu zahlen hat.