OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2018
12 E 726/17
Normen:
SGB X § 50 Abs. 2; WoGG § 28 Abs. 3; VwGO § 166 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5722/17

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 12 E 726/17

DRsp Nr. 2019/6211

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus G. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB X § 50 Abs. 2; WoGG § 28 Abs. 3; VwGO § 166 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.

Die Klägerin erfüllt nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, deren Prüfung auf der Grundlage der eingereichten Erklärung nebst Anlagen der Senat auf die Rechtspflegerin übertragen hat (§ 166 Abs. 2 VwGO), die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Ihre Klage gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2017 hat in Ansehung ihres Beschwerdevorbringens auch hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.