OLG Brandenburg - Urteil vom 12.01.2023
4 U 130/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 831; BGB § 849; StGB § 263; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) 692/2008 Art. 3 Abs. 9;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 232/20

Voraussetzungen für die Darlegung des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung und einer Prüfstandserkennungssoftware sowie eines Thermofensters bei einer Klage gegen den FahrzeugherstellerVorliegen von vertraglichen Ansprüchen des Autokäufers gegen den AutoherstellerVoraussetzungen für das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGBSchutzwirkung von EU-Normen im Rahmen des Abgasskandals

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 4 U 130/21

DRsp Nr. 2023/2213

Voraussetzungen für die Darlegung des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung und einer Prüfstandserkennungssoftware sowie eines Thermofensters bei einer Klage gegen den Fahrzeughersteller Vorliegen von vertraglichen Ansprüchen des Autokäufers gegen den Autohersteller Voraussetzungen für das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB Schutzwirkung von EU-Normen im Rahmen des Abgasskandals

Soweit der Käufer eines Kfz gegen den Hersteller bezüglich vermeintlicher Abschalteinrichtungen klagt, sind vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche nicht gegeben, sodass deliktische Ansprüche, insbesondere aus § 823 Abs. 2 i.V. mit Schutzgesetzen sowie aus § 826 BGB, zu prüfen sind. Insoweit ist durch den Käufer hinreichend substantiiert und nicht nur ins Blaue hinein vorzutragen. Moderate Überschreitungen der Grenzwerte für Stickoxide im Realbetrieb bei Einhaltung der Grenzwerte im Prüfstandsbetrieb reichen nicht aus, um Rückschlüsse auf das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung zu ziehen. Die einschlägigen EU-Regelungen stellen keine drittschützenden Normen für Fahrzeugkäufer dar.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 01.06.2021, Az. 13 O 232/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.