BAG - Urteil vom 25.08.2010
4 AZR 23/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006);
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 18
ZA-RR 2011, 368
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 843/08
ArbG Bonn, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3431/07

Voraussetzungen für die Eingruppierung als Oberärztin nach TV-Ärzte/TdL

BAG, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 23/09

DRsp Nr. 2010/19318

Voraussetzungen für die Eingruppierung als Oberärztin nach TV-Ärzte/TdL

Orientierungssätze: 1. Die Eingruppierung einer Ärztin als Oberärztin iSd. Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL ua. setzt voraus, dass der Ärztin die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung übertragen worden ist. b) Die Tarifvertragsparteien haben dabei von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. c) Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn der Oberärztin ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht auch hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärztinnen der Entgeltgruppe Ä (Assistenzärztinnen und Ärztinnen in Weiterbildung) tätig sind. Ihr muss auch mindestens eine Fachärztin der Entgeltgruppe Ä2 unterstellt sein. Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihr liegt. 2. Eine spätere ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung einer Oberärztin bei unveränderter Tätigkeit wirkt nicht auf die Zeit vor dieser Übertragung zurück.