1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2008 - 3 Ca 3431/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darum, seit wann die Klägerin die tariflichen Merkmale einer Tätigkeit als Oberärztin erfüllt und sie demzufolge in die Entgeltgruppe Oberarzt Ä3, Stufe 3 des mit dem Marburger Bund geschlossenen TV-Ä einzugruppieren ist und ihr daraus folgend Zulagen und Gehaltsdifferenzen zustehen.
Die am 28.05.1955 geborene Klägerin ist seit Januar 1992 bei dem beklagten Universitätsklinikum beschäftigt.
Die Klägerin ist nicht Mitglied im tarifschließenden Marburger Bund.
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