LAG Köln - Urteil vom 27.10.2008
5 Sa 843/08
Normen:
TV-Ä § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3431/07

Eingruppierung einer Oberärztin bei Titelführung und Abwesenheitsvertretung

LAG Köln, Urteil vom 27.10.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 843/08

DRsp Nr. 2009/3569

Eingruppierung einer Oberärztin bei Titelführung und Abwesenheitsvertretung

1. Nach der Eingruppierungsregelung im TV-Ä ist derjenige Oberarzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. 2. Dafür ist es nicht ausreichend, wenn der Arzt in der Vergangenheit in dienstlichen Unterlagen und Vorlesungsverzeichnissen als Oberarzt bezeichnet worden ist (Titularoberarzt). 3. Auch die Abwesenheitsvertretung des Chefarztes, soweit sie nicht mehr als 50 % der Arbeitszeit ausmacht, reicht hierfür nicht aus.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2008 - 3 Ca 3431/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ä § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, seit wann die Klägerin die tariflichen Merkmale einer Tätigkeit als Oberärztin erfüllt und sie demzufolge in die Entgeltgruppe Oberarzt Ä3, Stufe 3 des mit dem Marburger Bund geschlossenen TV-Ä einzugruppieren ist und ihr daraus folgend Zulagen und Gehaltsdifferenzen zustehen.

Die am 28.05.1955 geborene Klägerin ist seit Januar 1992 bei dem beklagten Universitätsklinikum beschäftigt.

Die Klägerin ist nicht Mitglied im tarifschließenden Marburger Bund.