BAG - Urteil vom 22.09.2010
4 AZR 149/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 15; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 16;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 112
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 666/08
ArbG Siegburg, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2420/07

Voraussetzungen für die Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA; Hälfte der Arbeitsvorgänge

BAG, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 149/09

DRsp Nr. 2011/2147

Voraussetzungen für die Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA; "Hälfte der Arbeitsvorgänge"

Orientierungssätze: Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Wegen wortgleicher Formulierung und identischer Tarifvertragsparteien ist diesbezüglich die zu § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) entwickelte Rechtsprechung, nach der der Begriff des "Arbeitsvorgangs" ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff ist, übertragbar.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. November 2008 - 9 Sa 666/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 15;