BAG - Urteil vom 07.07.2010
4 AZR 863/08
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) § 12;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 16
Vorinstanzen:
LAG München, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 328/08
ArbG München, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 12652/07

Voraussetzungen für die Eingruppierung eines Oberarztes [Zahnarztes] nach § 12 TV-Ärzte

BAG, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 863/08

DRsp Nr. 2010/19549

Voraussetzungen für die Eingruppierung eines Oberarztes [Zahnarztes] nach § 12 TV-Ärzte

1. a) Die Eingruppierung eines (Zahn-) Arztes als Oberarzt iSd. Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL setzt ua. voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung übertragen worden ist. b) Die Tarifvertragsparteien haben dabei von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. c) Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 (Assistenzärzte und Ärzte in Weiterbildung) tätig sind. Ihm muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 unterstellt sein. Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm liegt.