LAG München - Urteil vom 26.08.2008
4 Sa 328/08
Normen:
TV-Ärzte vom 30.10.2006 (Länder) § 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 12652/07

Eingruppierung; Oberarzt

LAG München, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 328/08

DRsp Nr. 2008/22042

Eingruppierung; Oberarzt

»Anforderungen an die Eingruppierung eines Oberarztes in die Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte (Länder) vom 30.10.2006 - insbesondere: Begriff des "Teilbereiches" gemäß der ersten Anwendungsalternative dieser Regelung (Oberarzt einer zahnmedizinischen Poli-Universitätsklinik).«

Normenkette:

TV-Ärzte vom 30.10.2006 (Länder) § 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen seit 1987 beim Beklagten beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.01.2002 (Anl. K2, Bl. 7/Rückseite d. A.) als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Angestellter mit einer dortigen Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b (der Anlage 1 a zum) BAT. Der Kläger ist in der Poliklinik für Zahnerhaltung und Paradontologie des Klinikums der Universität M. nunmehr mit der Bezeichnung "Oberarzt" tätig. Er ist Mitglied des Marburger Bundes.