Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen seit 1987 beim Beklagten beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.01.2002 (Anl. K2, Bl. 7/Rückseite d. A.) als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Angestellter mit einer dortigen Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b (der Anlage 1 a zum)
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