LAG Niedersachsen - Beschluß vom 18.06.1985
6 Sa 90/85
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 707 Abs. 1 § 719 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 1985, 504
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 03.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 263/83

Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungsurteil

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 18.06.1985 - Aktenzeichen 6 Sa 90/85

DRsp Nr. 2005/1862

Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungsurteil

Liegen zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und dem Abschluß des Verfahrens im ersten Rechtszug mehr als eineinhalb Jahre, kann es dieser Umstand rechtfertigen, die Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Weiterbeschäftigungsurteil gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V. mit §§ 707 Abs. 1, 719 Abs. 1 ZPO einstweilen einzustellen.

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 707 Abs. 1 § 719 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Hannover, vom 03.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 263/83
Fundstellen
NZA 1985, 504