LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 24.06.1997
L 5 Ka 1894/97
Normen:
ÄWeitBiO BW (1988); EBM-Ä; NUBRL; SGB V § 122 § 85 Abs. 1 § 87 Abs. 2 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;

Voraussetzungen für die Erbringung und Abrechnung bisher nur stationär erbrachter ambulanter Operationen

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 24.06.1997 - Aktenzeichen L 5 Ka 1894/97

DRsp Nr. 2006/23912

Voraussetzungen für die Erbringung und Abrechnung bisher nur stationär erbrachter ambulanter Operationen

Bei der ambulanten Erbringung und Abrechnung von Leistungen, die bisher nur im stationären Bereich erbracht wurden, ist zu beachten, daß es unter Umständen der Anerkennung nach den sogenannten Richtlinien für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bedarf. In jedem Fall ist die Anerkennung der Abrechenbarkeit innerhalb des einheitlichen Bewertungsmaßstabes erforderlich. Außerdem müssen die Leistungen zu dem Fachgebiet des erbringenden Arztes gehören. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ÄWeitBiO BW (1988); EBM-Ä; NUBRL; SGB V § 122 § 85 Abs. 1 § 87 Abs. 2 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;