BAG - Beschluss vom 03.02.2009
3 AZB 101/08
Normen:
ArbGG § 78; ZPO § 574 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 78 Nr. 20
NZA 2009, 396
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 128/08
ArbG Nordhausen, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1137/07

Voraussetzungen für die Eröffnung einer außerordentlichen Beschwerde

BAG, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 3 AZB 101/08

DRsp Nr. 2009/5531

Voraussetzungen für die Eröffnung einer außerordentlichen Beschwerde

Orientierungssätze: 1. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit schließt es aus, dort, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Eröffnung des Instanzenzuges an bestimmte Voraussetzungen geknüpft hat, ohne Grundlage im Gesetz weitere Arten von Rechtsmitteln zuzulassen. 2. Außerordentliche, nicht im Gesetz vorgesehene Beschwerden sind daher nicht statthaft.

Die "sofortige Ausnahmebeschwerde" des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 2008 - 4 Sa 128/08 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 78; ZPO § 574 Abs. 1;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wehrt sich mit seiner "sofortigen Ausnahmebeschwerde" gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts, mit dem dieses - ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen - seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren abgelehnt hat. Die sofortige Ausnahmebeschwerde ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen: