Die "sofortige Ausnahmebeschwerde" des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 2008 - 4 Sa 128/08 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdeführer wehrt sich mit seiner "sofortigen Ausnahmebeschwerde" gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts, mit dem dieses - ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen - seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren abgelehnt hat. Die sofortige Ausnahmebeschwerde ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen:
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