LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 11.12.2019
L 3 KA 55/18 B ER
Normen:
SGB V § 73b Abs. 4a S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 12/18

Voraussetzungen für die Festlegung eines Vertrags zur hausarztzentrierten VersorgungKein Anspruch auf Benennung einer weiteren SchiedspersonÜberprüfung des Vertragsinhalts einer HzV auf erhebliche Rechtsfehler

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen L 3 KA 55/18 B ER

DRsp Nr. 2020/13180

Voraussetzungen für die Festlegung eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung Kein Anspruch auf Benennung einer weiteren Schiedsperson Überprüfung des Vertragsinhalts einer HzV auf erhebliche Rechtsfehler

1. Im Bereich der hausarztzentrierten Versorgung hat die zuständigen Aufsichtsbehörde in einem laufenden Schiedsverfahren "eine Schiedsperson" (und nicht mehrere oder weitere Schiedspersonen) zu bestimmen, und den von den Vertragspartnern oder der bestimmten Schiedsperson festgelegten Vertragsinhalt einer HzV auf erhebliche Rechtsfehler hin zu überprüfen. 2. Weitere Verpflichtungen der Aufsichtsbehörde - insbesondere die Verpflichtung, eine weitere Schiedsperson zu benennen - bestehen nicht.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 2. November 2018 geändert und der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selbst trägt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 73b Abs. 4a S. 2;

Gründe:

I Streitig ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.