BSG - Beschluß vom 17.12.1997
2 BU 40/97
Normen:
BVG § 65 ; OEG § 1 Abs. 1 ;

Voraussetzungen für die gesetzliche Prozeßstandschaft im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 2 BU 40/97

DRsp Nr. 1998/19166

Voraussetzungen für die gesetzliche Prozeßstandschaft im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Für eine gesetzliche Prozeßstandschaft reicht es nicht aus, wenn eine Befugnis des Trägers der Versorgung nach dem OEG, ein fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, aus dessen Interesse an einer alsbaldigen verbindlichen Entscheidung darüber, welche Leistungsansprüche dem Beigeladenen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, abgeleitet wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 65 ; OEG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil gerichtete Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.