LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.05.2018
L 21 SB 35/16
Normen:
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 6; BEG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SB 1204/15

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens 1. KlasseEntschädigungsberechtigter PersonenkreisSonderleistung der sozialen Entschädigung für KriegsopferKeine Erstreckung auf nicht schwerkriegsbeschädigte Behinderte

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2018 - Aktenzeichen L 21 SB 35/16

DRsp Nr. 2018/9617

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens 1. Klasse Entschädigungsberechtigter Personenkreis Sonderleistung der sozialen Entschädigung für Kriegsopfer Keine Erstreckung auf nicht schwerkriegsbeschädigte Behinderte

1. Die mit dem Merkzeichen "1. Klasse" verbundene Fahrpreisermäßigung ist eine Sonderleistung der sozialen Entschädigung für Kriegsopfer außerhalb des gesetzlichen Kataloges der Versorgungsleistungen, die als Kriegsopfer ein Sonderopfer erbringen mussten. 2. Es ist keine unzulässige Ungleichbehandlung, wenn das Merkzeichen "1. Klasse" Behinderten, die nicht schwerkriegsbeschädigt oder Verfolgte im Sinne des BEG sind, nicht zuerkannt wird. 3. Die Lebenssachverhalte sind unterschiedlich, so dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Zuerkennung des Merkzeichens "1. Klasse", über den Wortlaut der eindeutigen Regelungen hinaus auf nicht erfasste Personenkreise zu erstrecken.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.03.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 6; BEG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "1. Klasse" streitig.