Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.03.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "1. Klasse" streitig.
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