VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.05.2018
PL 15 S 977/17
Normen:
LPVG § 75 Abs. 1; LPVG § 76 Abs. 2 Nr. 1c; LPVG § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 7132/16

Voraussetzungen für die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten überwiegend wissenschaftlich tätiger Beschäftigter; Antrag der betroffenen Beschäftigten als Voraussetzung für die Mitbestimmung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2018 - Aktenzeichen PL 15 S 977/17

DRsp Nr. 2018/8788

Voraussetzungen für die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten überwiegend wissenschaftlich tätiger Beschäftigter; Antrag der betroffenen Beschäftigten als Voraussetzung für die Mitbestimmung

Die Wertung des Gesetzgebers, dass die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten überwiegend wissenschaftlich tätiger Beschäftigter, soweit diese hiervon nicht ausgenommen sind, grundsätzlich nur auf Antrag der betroffenen Beschäftigten stattfindet, hat sich auch durch das am 11.12.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter‑ und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) nicht geändert.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2017 - PL 22 K 7132/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

LPVG § 75 Abs. 1; LPVG § 76 Abs. 2 Nr. 1c; LPVG § 99 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der bei der Universität S. gebildete Personalrat, der weitere Beteiligte ist der Rektor der Universität S. als Dienststellenleiter.