VGH Bayern - Beschluss vom 23.03.2017
6 B 16.1627
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5; PostPersRG § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; BBG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 13.1265

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines bisher bei voller Alimentation beurlaubten Beamten auf einen 268 km vom bisherigen Wohnort entfernten Dienstort; Anforderungen an die Zumutbarkeit der Versetzung bei alleiniger Fürsorgepflicht des Beamten für zwei z. Ztpkt. der Versetzungsanordnung schulpflichtige Kinder

VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 6 B 16.1627

DRsp Nr. 2018/14236

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines bisher bei voller Alimentation beurlaubten Beamten auf einen 268 km vom bisherigen Wohnort entfernten Dienstort; Anforderungen an die Zumutbarkeit der Versetzung bei alleiniger Fürsorgepflicht des Beamten für zwei z. Ztpkt. der Versetzungsanordnung schulpflichtige Kinder

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5; PostPersRG § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; BBG § 61 Abs. 1;

Gründe

I.

Der 1959 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten und ist als Postamtmann (A 11) bei der D. T. AG (DTAG) beschäftigt. Er wendet sich gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei dem Tochterunternehmen T-Systems International Services GmbH (TSI GmbH).