BSG - Beschluss vom 02.09.2009
B 6 KA 1/09 B
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 81/07
SG Frankfurt/M., vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 1932/03

Voraussetzungen für die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung; Verfassungsmäßigkeit eines festgelegten Zeitfensters

BSG, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 1/09 B

DRsp Nr. 2009/26158

Voraussetzungen für die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung; Verfassungsmäßigkeit eines festgelegten Zeitfensters

Für eine Teilnahme im Sinne des § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V ist ein Zeitfenster erforderlich, in dem die Zahl der Behandlungsstunden für Versicherte der Krankenkassen entweder in einem halben Jahr durchschnittlich mindestens 11,6 je Woche oder im letzten Vierteljahr durchschnittlich mindestens 15 je Woche betrug. Diese Festlegung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt ihre bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als psychologische Psychotherapeutin.