LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.06.2003
16 Sa 1755/02
Normen:
NPersVG § 28 Abs. 2 ; NPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3 ; NPersVG § 76 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 371/02

Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Stellungnahme eines Personalrats im Kündigungsverfahren

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 1755/02

DRsp Nr. 2003/12603

Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Stellungnahme eines Personalrats im Kündigungsverfahren

»1. Eine mündliche Äußerung des Personalrats innerhalb der Stellungnahmefrist zur beabsichtigten außerordentliche Kündigung reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn für die Dienststelle erkennbar war, dass der Personalrat diese ohne vorherige Durchführung einer Sitzung machte und auch nicht sämtliche Mitglieder des Personalrats anwesend waren.2. Die alleinige Äußerung des Personalratsvorsitzenden reicht insoweit auch gemäß § 28 Abs. 2 NPersVG nicht aus, da die Äußerung des Mitglieds der Gruppe fehlt, der die zu kündigende Mitarbeiterin angehört.«

Normenkette:

NPersVG § 28 Abs. 2 ; NPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3 ; NPersVG § 76 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 24.6.02. Die Kündigung lautet:

Auf Grund der nachgewiesenen und von Ihnen zugegebenen Manipulation der Arbeitszeiterfassungnachweise (Stempelkarten) zuungunsten des Landes Niedersachsen, kündige ich hiermit gemäß § 54 BAT fristlos und mit sofortiger Wirkung den mit Ihnen bestehenden Arbeitsvertrag.