LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2019
L 13 SB 187/17
Normen:
SGB IX § 152 ; VMG a.F. D 3b S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 64/15

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aGGleichstellung eines schwerbehinderten Menschen mit den in Regelbeispielen genannten GruppenGesamtwürdigung aller Einzelfallumstände

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen L 13 SB 187/17

DRsp Nr. 2020/12881

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG Gleichstellung eines schwerbehinderten Menschen mit den in Regelbeispielen genannten Gruppen Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände

Ist bei einem schwerbehinderten Menschen kein Regelbeispiel erfüllt, muss unter Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände im Einzelfall geprüft werden, ob er den in den Regelbeispielen genannten Gruppen gleichzustellen ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 ; VMG a.F. D 3b S. 2 Hs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Die 1966 geborene Klägerin leidet an einer Rückenmarkschädigung mit Teillähmung, zeitweise einschießender Spastik beider Beine und sensibler inkompletter Quer-schnittssymptomatik. Bei ihr wurden 2011 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und B festgestellt.