LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.11.2019
L 13 SB 63/18
Normen:
SGB XI § 228 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 192 SB 585/16

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens GBewegungsfähigkeit im StraßenverkehrOrtsübliche Wegstrecke von zwei Kilometern

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen L 13 SB 63/18

DRsp Nr. 2020/12884

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr Ortsübliche Wegstrecke von zwei Kilometern

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Schwerbehinderter in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen noch zu Fuß zurückgelegt werden, wobei als ortsübliche Wegstrecke eine Strecke von etwa zwei Kilometern anzunehmen ist, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2018 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 2. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2016 verpflichtet, bei dem Kläger das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G mit Wirkung ab dem 1. März 2019 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 1/3 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 228 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligen streiten über die Zuerkennung des Merkzeichens G.