Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2018 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 2. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2016 verpflichtet, bei dem Kläger das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G mit Wirkung ab dem 1. März 2019 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 1/3 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligen streiten über die Zuerkennung des Merkzeichens G.
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