BVerfG - Beschluß vom 20.09.1991
1 BvR 9/90
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 ; SGB V § 35 § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 § 129 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 ;

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 20.09.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 9/90

DRsp Nr. 2005/15604

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 ; SGB V § 35 § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 § 129 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 ;

Gründe:

Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 40, 141 [156]; 58, 81 [104]; st. Rspr.). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.