I.
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 20. Februar 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 10. Februar 2003 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den sie zu der in einem gerichtlichen Vergleich vom 11. November 2002 übernommenen Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses durch Zwangsmittel angehalten worden ist.
In dem gerichtlichen Vergleich vom 11. November 2002 heißt es, soweit hier von Interesse:
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