LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 17.03.2003
16 Ta 82/03
Normen:
ZPO § 888 ; ZPO § 794 ; ZPO § 704 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 382
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8076/02

Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich - Arbeitszeugnis auf der Basis eines Zwischenzeugnisses

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 17.03.2003 - Aktenzeichen 16 Ta 82/03

DRsp Nr. 2003/13713

Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich - Arbeitszeugnis "auf der Basis eines Zwischenzeugnisses"

»Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich ist auch, dass sich die zu vollstreckende Handlung allein aus dem protokollierten Inhalt des Vergleichs ergibt. Aus diesem Grunde kann aus einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich ein Arbeitgeber zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses auf der Basis eines Zwischenzeugnisses verpflichtet hat, die Zwangsvollstreckung bezüglich eines bestimmten Zeugnisinhalts schon dann nicht betrieben werden, wenn der Inhalt des Zwischenzeugnisses weder im Vergleichstext wiedergegeben noch der Text des Zwischenzeugnisses nach § 160 Abs. 5 ZPO dem Protokoll beigefügt ist.«

Normenkette:

ZPO § 888 ; ZPO § 794 ; ZPO § 704 ;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 20. Februar 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 10. Februar 2003 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den sie zu der in einem gerichtlichen Vergleich vom 11. November 2002 übernommenen Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses durch Zwangsmittel angehalten worden ist.

In dem gerichtlichen Vergleich vom 11. November 2002 heißt es, soweit hier von Interesse: