BSG - Urteil vom 16.12.1997
4 RA 14/97
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

BSG, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen 4 RA 14/97

DRsp Nr. 1998/4642

Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

1. Voraussetzung für die Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ist ein berufsbezogenes Studium.2. Nach Ablegung der letzten Abschlußprüfung kann eine (Ausbildungs-)Anrechnungszeit nicht mehr zurückgelegt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den monatlichen Wert des Rechts auf eine Regelaltersrente und in diesem Zusammenhang um die Berücksichtigung einer weiteren (Ausbildungs-) Anrechnungszeit.

Der 1929 geborene Kläger besuchte bis zum Jahre 1947 die Oberschule und durchlief sodann eine dreijährige Verwaltungslehre. In der Zeit von Oktober 1950 bis 31. August 1952 war er als Student an der D. V. "W. U. " immatrikuliert; am 23. Juli 1952 bestand er das Staatsexamen als "Diplom-Staatswissenschaftler". Vom 29. August 1952 bis 26. Februar 1953 war er kommissarischer Abteilungsleiter bei dem R. d. B. F. /O. , am 2. Juli 1953 nahm er eine Beschäftigung bei dem D. I. für Z. auf.