BSG - Urteil vom 16.12.1997
4 RA 69/97
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 248 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 1998, 176

Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

BSG, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen 4 RA 69/97

DRsp Nr. 1998/4645

Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

1. Voraussetzung für die Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ist ein berufsbezogenes Studium.2. Nach Ablegung der letzten Abschlußprüfung kann eine (Ausbildungs-)Anrechnungszeit nicht mehr zurückgelegt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 248 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den monatlichen Wert des Rechts auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und in diesem Zusammenhang um die Berücksichtigung einer - weiteren - (Ausbildungs-)Anrechnungszeit.

Der 1934 geborene Kläger nahm im September 1956 das "Direktstudium" an der Ingenieurschule für Aufbereitung und Hüttentechnik auf Veranlassung seines Arbeitgebers auf; immatrikuliert war er an dieser Fachschule bis zum 31. August 1959; am 25. Juli 1959 legte er die Hauptprüfung für Ingenieure ab und nahm zum 1. September 1959 eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei seinem früheren Arbeitgeber, den L. E. - und S. , auf.