VGH Bayern - Beschluss vom 03.12.2018
17 P 18.111
Normen:
BayPVG Art. 82 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 87 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 8 P 17.2009

Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Personalratsmitglieds; Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Personalratsmitglieds beim Integrationsamt; Obliegenheit zur unverzüglichen Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens; Unverzügliche Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen 17 P 18.111

DRsp Nr. 2019/4832

Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Personalratsmitglieds; Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Personalratsmitglieds beim Integrationsamt; Obliegenheit zur unverzüglichen Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens; Unverzügliche Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens

1. Dem Arbeitgeber steht es frei, den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Personalratsmitglieds beim Integrationsamt vor, während oder erst nach der Beteiligung des Personalrats zu stellen. (Rn. 24)2. Bei der außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Personalratsmitglieds tritt nach (zuerst eingeholter) Zustimmung des Integrationsamts an die Stelle der Obliegenheit zum unverzüglichen Ausspruch der Kündigung die Obliegenheit zur unverzüglichen Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens und zur unverzüglichen Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens. (Rn. 23)3. Geht der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung nicht innerhalb der üblichen Postlaufzeiten beim Verwaltungsgericht ein, ist die Unverzüglichkeit nur dann zu verneinen, wenn den Arbeitgeber zumindest ein Mitverschulden an der Verzögerung trifft. (Rn. 27)

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Normenkette:

Art. Abs. S. 1;