1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juli 2008 - 3 Sa 77/08 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15. Januar 2008 -
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
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