BAG - Urteil vom 09.12.2009
4 AZR 827/08
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006);
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 7
DB 2010, 1300
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 77/08
ArbG Rostock, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1639/07

Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/TdL

BAG, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 827/08

DRsp Nr. 2010/8041

Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/TdL

1. Es fehlt an einem Tätigkeitsmerkmal i.S. von § 12 TV-Ärzte/TdL wenn durch den Arzt/die Ärztin nicht mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in denen ihm/ihr die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder einer Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. 2. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt/der Oberärztin ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist, wobei es nicht genügt, dass in dem Teilbereich Ärzte/Ärztinnen der Entgeltgruppe Ä 1 tätig sind. Ihm/ihr muss auch mindestens ein Facharzt/eine Fachärztin der Entgeltgruppe Ä 2 unterstellt sein. Ferner ist i.d.R erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm/ihr liegt.

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juli 2008 - 3 Sa 77/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15. Januar 2008 - 1 Ca 1639/07 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!