BAG - Urteil vom 07.07.2010
4 AZR 862/08
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 16;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 15
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 329/07
ArbG Rostock, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 862/07

Voraussetzungen für eine Eingruppierung einer Oberärztin nach § 16 TV-Ärzte/VKA

BAG, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 862/08

DRsp Nr. 2010/19544

Voraussetzungen für eine Eingruppierung einer Oberärztin nach § 16 TV-Ärzte/VKA

1. a) Die Eingruppierung einer Ärztin als Oberärztin iSd. Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden ausschließlich die weibliche Form benutzt) setzt ua. voraus, dass der Ärztin die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung übertragen worden ist. b) Die Tarifvertragsparteien haben dabei von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn der Oberärztin ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. c) Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärztinnen der Entgeltgruppe I (Assistenzärztinnen und Ärztinnen in Weiterbildung) tätig sind. Ihr muss auch mindestens eine Fachärztin der Entgeltgruppe II unterstellt sein. Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihr liegt.