LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.08.2008
2 Sa 329/07
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 862/07

Eingruppierung; Oberarzt

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 329/07

DRsp Nr. 2008/22037

Eingruppierung; Oberarzt

»Oberärzte werden in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA eingruppiert, wenn ihnen die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sind. Von dem Merkmal der ausdrücklichen Übertragung kann abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer mit Wissen und Stillschweigen der Billigung des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum die Leitungsverantwortung wahrnimmt. Bei einer anderen Betrachtungsweise würde es entgegen dem Sinn eines Tarifvertrages auf die übrigen Eingruppierungsmerkmale nicht ankommen und die Eingruppierung allein vom Willen des Arbeitgebers (sprich einer ausdrücklichen Übertragung) abhängen.«

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin war seit 1986 zuletzt als Oberärztin der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Rostock tätig. In dem zuletzt vereinbarten Arbeitsvertrag vom 19.11.2002 heißt es unter § 2:

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die TdL geltenden Fassung.