BAG - Urteil vom 19.02.2009
8 AZR 188/08
Normen:
BGB § 618; SGB VII § 104; SGB VII § 105; SGB VII § 106; SGB VII § 108; SGB VII § 2; SGB VII § 7; SGB VII § 8; ZPO § 286; ZPO § 559;
Fundstellen:
DB 2009, 1134
NZA 2010, 471
NZA-RR 2010, 123
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1891/06
ArbG Paderborn - 1 Ca 555/06 - 26.10.2006,

Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII; Revisionsgerichtlicher Prüfungsumfang bei tatrichterlich festgestellten Schuldformen

BAG, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 188/08

DRsp Nr. 2009/8840

Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII; Revisionsgerichtlicher Prüfungsumfang bei tatrichterlich festgestellten Schuldformen

Orientierungssätze: 1. Die Haftungsbeschränkung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt nicht voraus, dass der Schädiger und der im selben Betrieb tätige Geschädigte Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers waren. Es genügt, dass der bei einem anderen Arbeitgeber (Stammunternehmen) beschäftigte Geschädigte in den Betrieb eingegliedert war. Dafür ist entscheidend, dass der Geschädigte Aufgaben des anderen Unternehmens wahrgenommen hat und die Förderung der Belange dieses Unternehmens seiner Tätigkeit auch im Übrigen das Gepräge gegeben hat; dh. er muss "wie ein Beschäftigter dieses Unternehmens" tätig geworden sein. 2. "Verschulden" und die einzelnen Arten des Verschuldens sind Rechtsbegriffe. Das Feststellen ihrer Voraussetzungen liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat sowie Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Oktober 2007 - 19 Sa 1891/06 - wird zurückgewiesen.