BAG - Urteil vom 25.09.2003
8 AZR 472/02
Normen:
EV Art. 37 Abs. 1 S. 1 ; ZPO §§ 320 551 Nr. 7 (a.F.) § 547 Nr. 6 ; ArbGG § 60 Abs. 4 S. 2 § 69 Abs. 1 S. 2 ; BBesG; SächsBesG (i.d.F. vom 28. Januar 1998) Anlage 1; BAT-O §§ 22 23 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O, vom 8. Mai 1991) § 2 ; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen); Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (vom 22. Juni 1995);
Fundstellen:
NZA 2004, 1183
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 61/00
ArbG Dresden, vom 07.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1609/99

Voraussetzungen für eine wirksame Urteilsverkündung - Eingruppierung einer Berufsschullehrerin in Sachsen

BAG, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 472/02

DRsp Nr. 2003/15557

Voraussetzungen für eine wirksame Urteilsverkündung - Eingruppierung einer Berufsschullehrerin in Sachsen

Orientierungssätze:1. Weder die Nichteinhaltung der Verkündungsfrist (§ 60 Abs. 1, § 69 ArbGG) noch die bei der Verkündung nicht vollständige Abfassung des Urteils - § 60 Abs. 4 Satz 2, § 69 Abs. 1 Satz 2 ArbGG - stehen der Wirksamkeit der Verkündung entgegen. Diese Vorschriften stellen lediglich Ordnungsvorschriften dar, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit der Verkündung führt.2. Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil ist nur dann als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Der Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Verkündungstermin ist nicht hinzuzurechnen.3. Ein Fachschulteilabschluß nach dem Recht der DDR beinhaltet auch in Verbindung mit einem ergänzenden pädagogischen Hochschulteilstudium keinen Fachschulabschluß.4. Ein vergütungsrechtlicher Einstufungsbescheid des Rats einer Stadt in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stellt keine rechtlich verbindliche Anerkennung eines Fachschulabschlusses iSd. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV dar.