BSG - Beschluss vom 19.05.2021
B 11 SF 6/21 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 74; ZPO § 60;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 922/21

Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSGAnsprüche von verschiedenen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft

BSG, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen B 11 SF 6/21 S

DRsp Nr. 2021/10467

Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG Ansprüche von verschiedenen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG liegen in Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft nicht vor, wenn das bereits mit der Sache befasste Gericht die Verfahren trennen will und von sich aus das zuständige Gericht zum Zwecke der Verweisung bestimmen kann.

Tenor

Das Sozialgericht Düsseldorf wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 74; ZPO § 60;

Gründe

I

Der Kläger hatte zusammen mit seiner Mutter, die im Bezirk des SG Kassel lebt, und mit seinem Bruder ursprünglich eine Bedarfsgemeinschaft gebildet, die gemeinsam Leistungen nach dem SGB II bezog. Wegen Anrechnung von Einkommen hat der Beklagte Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlassen (Bescheide vom 21.9.2017; Widerspruchsbescheid vom 29.12.2020). Die Kläger haben gemeinsam Klage vor dem SG Kassel erhoben. Dieses hat das Verfahren des Klägers abgetrennt und den Rechtsstreit an das SG Düsseldorf verwiesen, in dessen Bezirk er lebt. Mit Beschluss vom 9.4.2021 hat sich das SG Düsseldorf für unzuständig erklärt und das BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen.

II